§ 41 Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 17.10.2018 – Verg 26/18
- KG, 04.06.2025 – Verg 6/24
- Vergabekammer Südbayern, 29.04.2024 – 3194.Z3-3_01-24-4
- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
- OLG Koblenz, 12.12.2022 – Verg 3/22
- OLG Schleswig, 19.09.2022 – 54 Verg 3/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/41#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/41#abs-2 (2) Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen
Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/41#abs-3 (3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vor.